Danke holgi. Die Referenz übersehe ich hier im Forum öfter.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Heißt, die Freistellung muss explizit genannt werden, die Abwesenheit von A01 reicht nicht. Wofür die Auflage A01 gedacht ist frage ich mich dann aber auch. Möglicherweise bestimmt das den Preis: Ohne A01 muss der Prüfer nicht prüfen und mit A01 ist eine Prüfung nach §19 erforderlich. Wobei der Prüfer das am ende verantworten muss.
Die KI irrt sich also. Waldilein frage das ChatGPT mal, ob man in Deutschland Reifengrößen fahren darf, die nicht in CoC oder Teil 1 genannt sind.
In der ABE ist auch die Frage nach den Radmuttern beantwortet. Beim Kona EV steht in den Auflagen S02. Da sind Radmuttern vom Hersteller der Felge genannt, nicht "Serienradmuttern". Die könnten eine andere Tiefe in den Hutmuttern haben. dann würdest Du nicht die Felge anziehen sondern die Hutmutter stößt am Radbolzen an.
In dem "Multipack 23" für eine Achse sind auch zwei Zentrierringe enthalten, wenn ich das richtige gefunden habe: https://zentrierring.shop/multipack-mp-23. Die stecken möglicherweise in den gebrauchten Felgen, musst Du schauen. Dann reicht es, die richtigen Muttern zu beschaffen.
PS: Noch eine Quelle zur Eintragung, die mit ChatGPT genannt hat: https://www.pneumaticidiretti.…ml?utm_source=chatgpt.com