Aber der Art 2 Abs. 2 c
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Aus dieser zitierten Stelle schließe ich, dass ihr nur die Ausgabe "In einfacher Schrift" nutzt. Der gesamte Satz des Gesetzestextes sieht anders aus, deshalb meine Quellenangabe:
DSGVO Kapitel 1, Art. 2 (18)
„(18) Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.“
Quelle tatsächlich auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung. Ich kenne die DSGVO ansonsten nur in vollständigem Text von unseren internen Rechtsverdrehern, mit denen ich die Änderungen von BDsG zu DSGVO in unserer IT und Produkten projektiert habe. Dabei wurde, nebenbei, auch eine Handreichung für Mitarbeiter formuliert um die klare Abgrenzung darzustellen.
persönliche Nutzung: DSGVO gilt nicht
Nutzung im Verein: DSGVO gilt
Anbieten einer Datenverarbeitungsplattform für Dritte (auch unendgeltlich innerhalb der Familie): DSGVO gilt(!)
Gerade aus dem letzten Grund (und oben zitierten Satz), habe ich meinen bis dahin für die Familie betriebenen Mail-, CalDAV-, CardDAV- und File-Cloudserver abgeschaltet. Machte mein Leben übrigens viel entspannter und komfortabler ![]()