Und Du findest die bessere Vorgehensweise ist den Rabattempfänger komplett im Unklaren zu lassen und dann erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist zu sagen, dass man jetzt Pech gehabt hat?
Nein. Sonst hätte ich das geschrieben.
Da wir hier aber viel mutmaßen und wenig wissen, verzichte ich bewusst auf Empfehlungen oder "Meinungen" zu einem besseren Vorgehen.
Das schließt aber nicht aus, erkennbar unkluge Empfehlungen auch als solche zu bezeichnen, und natürlich habe ich auch begründet, weshalb ich anderer Ansicht bin, denn eine sachliche Begründung für eine Meinung gehört doch zu einer sachlichen Diskussion dazu.
Am besten wäre wohl, wenn "Behinderung" und "gewerblich" auseinander gehalten würden von Hyundai und von den Händlern, was dem Anschein nach nicht passiert.. Dann hätten wir auch nicht die diversen Beschwerden und diese Diskussion.
Ein Verbraucher wird nicht zum Gewerbekunden, nur weil er einen Gruppen- oder Behindertenrabatt annimmt.
So ist es. 
Ich kann keine Werbeversprechen anpreisen und dann, ohne Hinweis, außer Kraft setzen - da helfen auch keine AGB‘s, darüber muss ein Endverbraucher explizit aufgeklärt werden, wenn er dadurch finanziellen Schaden nimmt.
Solch ein Schaden darf gar nicht erst eintreten!
Wie du bereits geschrieben hattest: Eine Privatperson mit Schwerbehinderung bleibt eine Privatperson.
Wenn man allen Privatpersonen (welche in einem bestimmten Zeitraum ein BEV kaufen) eine Prämie zusagt, dann wüsste ich keinen Sachgrund, aus welchem man Privatpersonen mit Behinderung diese Prämie vorenthalten dürfte. Das wäre eine Diskriminierung aufgrund Behinderung und die ist verboten.
Erlaubt wäre sicherlich, die Bedingungen für Preisnachlässe aufgrund von Behinderung enger zu fassen, z.B. Anmeldung des derart rabattierten Fahrzeuges auf die/den Schwerbehinderten (oder bei Minderjährigen auf die Eltern oder zur Pflege Bestellten), ebenso eine Beschränkung auf einen Mindest-GdB und/oder Vorliegen bestimmter Merkzeichen wie H, G oder aG o.ä.